Antrag auf Netzanschlusserweiterung des Energiespeicherprojekts
Ein „Antrag auf Anschlussnutzung" ist zu stellen, wenn jemand (bspw. Mieter) einen bestehenden Netzanschluss eines Dritten (z.B. Vermieter) zur Entnahme von Elektrizität nutzen will. Der Hinweis „Pläne gem. TAB sind beizulegen." verweist
Was ist ein Netzanschluss?
Damit die Energie bei Ihnen zu Hause ankommt, benötigen Sie einen Netzanschluss. Der Netzanschluss verbindet das öffentliche Netz mit Ihrer Kundenanlage. Beim Anschluss Ihrer Anlage gibt es einiges zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bei der Stilllegung von Gasanlagen. Welche Kosten entstehen für den Netzanschluss?
Wie kann man einen beschleunigten Netzanschluss ermöglichen?
um einen beschleunigten Netzanschluss zu ermöglichen, erfolgt die Bearbeitung für einen Teil der Anschlussanfragen für Erzeugungsanlagen bis 15 kW automatisiert. Für diese Anfragen wird die Anschlusszusage im Kundenkonto abgelegt. Die für den weiteren Prozess benötigten Daten sind ebenfalls im Kundenkonto einzugeben.
Was ist ein Antrag auf Netzanschluss?
2 Zutreffendes bitte ankreuzen. Ein „Antrag auf Netzanschluss“ ist zu stellen für neue Netzanschlüsse, Änderung bestehender Netzanschlüsse (wie Umverlegung, Leistungserhöhung, zusätzliche Verbrauchsgeräte ab 4,6 kW; vgl. Ziff. 4.1 (1) TAB) und Stilllegung/Demontage von Netzanschlüssen.
Was ist ein Netzanschlussvertrag?
Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er beinhaltet den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und den Betrieb des Netzanschlusses. Der Netzanschlussvertrag enthält u.a. die Der Netzanschlussvertrag beinhaltet nicht die Belieferung mit Strom oder Gas.
Welche Kosten kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen?
Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangen, wenn er den Netzanschluss herstellt oder ändert (z.B. wegen einer Erweiterung der Kundenanlage durch den Anschlussnehmer). Gesetzliche Grundlage: § 9 NAV bzw. § 9 NDAV Baukosten
Kann der Netzbetreiber die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mitteilen?
Ja. Die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, sofern sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist [§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)].