Energiespeicher-Steuerleitung
Stromspeicher gelten unabhängig davon, ob sie softwareseitig auf die reine und/oder kombinierte Einspeicherung von Netz- oder bspw. PV-Strom programmiert sind, als steuerbare
Was ist ein Stromspeicher?
Bei Stromspeichern handelt es sich hinsichtlich der Strombezugsrichtung ebenfalls um steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Denn auch Stromspeicher zeichnen sich je nach Anschlussart (ein- oder dreiphasig) durch eine mittlere bis hohe potentielle Bezugsleistung aus. Unter anderem aufgrund dynamischer Stromtarife werden Stromspeicher attraktiv.
Ist eine Nachtspeicherheizung steuerpflichtig?
Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpen bzw. Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen. Nein. Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.
Was ist beim Einbau von Steuertechnik zu beachten?
Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein. Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt. Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2kW und einem Anschluss in der Niederspannung: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte, deren Summenleistung 4,2kW überschreitet, werden als eine steuerbare Verbraucheinrichtung behandelt.
Kann man eine E-Speicherheizung in einer Bestandsanlage zubauen?
Ein Zubau mit Elektro-Speicherheizungen in einer Bestandsanlage in den bisherigen § 14a EnWG (vor 01.01.2024) ist nach den ergänzenden Informationen für Elektro-Wärmeanlagen in den Netzgebieten der Vorgängerunternehmen der Netze BW GmbH weiterhin möglich. Was gibt es bei Klimageräten und Wärmepumpen (an einem Netzanschluss) zu beachten?
Ist eine E-Speicherheizung von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen?
Ja. Elektro-Speicherheizungen fallen zum 01.01.2024 nicht unter die Festlegung nach § 14a EnWG und sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgeschlossen. Ein freiwilliger Wechsel in den § 14 EnWG ist nicht möglich.