Inhalt der Akzeptanz des Netzanschlusses von elektrochemischen Energiespeicherkraftwerken
Das folgende Kapitel beschreibt konzeptionelle Grundlagen bezüglich der Definition und Dimensionierung des Akzeptanzbegriffs sowie deren psychologische Grundlagen und
Wann ist ein Netzanschluss Pflicht?
Gemäß § 8 Abs 4 EEG [1] besteht die Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 EEG möglich wird. Der Netzbetreiber kann sich nach § 12 Abs. 3 EEG allerdings darauf berufen, dass der Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar ist.
Was ist eine zeitliche Begrenzung der Netzanschlusskapazität?
Die Erfahrung zeigt, dass eine zeitliche Begrenzung der Reservierung der Netzanschlusskapazität sinnvoll ist, um Projekte, die nicht mehr weiterverfolgt werden, aus dem Reservierungssystem entfernen zu können. So wird Netzanschlusskapazität nicht unnötig blockiert und kann für andere Anschlussbegehrende freigegeben werden.
Welche Netzanschlusspunkte gibt es?
Aus der Lage des Mittelspannungsnetzes ergeben sich, ausgehend vom NAP 1 (hier NAPNAH), unterschiedliche Netzanschlusspunkte, die für die Prüfung in Frage kommen. Die Netzanschlusspunkte 1 - 3 fallen in das Versorgungsgebiet des Netzbetreibers A, die Netzanschlusspunkte 4 und 5 in die des Netzbetreibers B.
Wie reserviert der Anlagenbetreiber die Netzanschlusskapazität?
Der Anlagenbetreiber muss sich diese Netzanschlusskapazität für den Anschluss seiner Repowering-Anlage reservieren und sich ggf. – je nach Ausgestaltung des Reservierungsverfahrens – hinter bestehende Reservierungen einreihen. Die freigewordene Kapazität stünde dann zunächst dem Anschlussbegehrenden zu, der einen frühere Reservierung hat.
Was versteht man unter Netzverstärkung?
Unter Netzverstärkung/ -ausbau versteht der FNN innerhalb dieses Hinweises die Erweiterung der Netzkapazität (z. B. Tausch, Erweiterung oder Neuerrichtung von Betriebsmitteln). bzw. Für die Bestimmung des gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunktes müssen die Kosten aller untersuchten Netzanschlusspunkte ermittelt und verglichen werden.
Welche Pflichten hat der Netzbetreiber bei Anschlüssen?
Neben den generell übermittelten Informationen durch den Netzbetreiber, bestehen bei Anschlüssen auf Grundlage des EEG [1] besondere Pflichten für den Netzbetreiber, für die er gegenüber dem Anschlussbegehrenden aufzukommen hat. Innerhalb dieses Abschnittes werden diese Informationspflichten dargestellt und um Empfehlungen aus der Praxis ergänzt.