Entwurf eines Hebeschemas für die Energiespeichervorrichtung einer Windkraftanlage
Die Werkstoffe – bei Windenergieanlagen vor allem Stahl für den Turm und Kupfer für den Generator – herzustellen, daraus Komponenten zu fertigen und diese wiederum zu einer Windenergieanlage
Was ist für den weiteren Ausbau der Windenergie zu beachten?
Für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land ist die Stärkung des Kooperationsaus- schusses zwischen Bund und Ländern von hoher Bedeutung, um die für die hohen Ausbauziele erforderliche Flächenausweisung erfolgreich umsetzen zu können.
Wie hoch ist der Aufschlag für eine Wind-Energieanlage?
Soweit zusätzlich Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Errichtung einer Wind-energieanlage und die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlich sind, ist auf die 6 bzw. 8 Prozent ein Aufschlag in der Größenordnung von 600 Euro pro MW und pro Jahr vorzunehmen.
Wann ist eine Windenergieanlage von der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen?
Soweit der Betrieb einer Windenergieanlage Minderungs- oder Ausgleichs-maßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG erforderlich macht, ist von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auszuge-hen, wenn die Zumutbarkeitsschwelle des § 45b Absatz 6 Satz 2 BNatSchG nicht über-schritten wird.
Was ist der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher?
Der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Windenergieanlage und Speicher und die dienende Funktion bedeuten zudem, dass der Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins Gewicht fällt.
Wie geht es weiter mit der Windenergie?
Dies ist erforderlich, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen, die klimapolitischen Vorgaben und die Zielvorgaben des EEG zu errei-chen. Für die Windenergie an Land sieht das EEG 2023 Ausbauziele in Höhe von 115 Gigawatt (GW) im Jahr 2030 und 157 GW im Jahr 2035 vor.
Wie können restriktive Höhenbeschränkungen den Betrieb von Windenergieanlagen ausschließen?
Satz 2 soll klarstellen, dass bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit sowie in der plane-rischen Abwägung Höhenbegrenzungen auf der Zulassungsebene weiterhin durch die Pla-nungsträger zu berücksichtigen sind. So können zu restriktive Höhenbeschränkungen den wirtschaftlichen Betrieb von marktgängigen Windenergieanlagen ausschließen.