Netzanschlussverfahren für Energiespeicherkraftwerke
Zur Untersuchung neuer Wärmeübertragerlösungen nutzen wir verschiedene Teststände, für die Leistungscharakterisierung im Temperaturbereich von -30 °C bis 700 °C. Für Speicherbehälter entwickeln wir Methoden und Komponenten zur optimalen Ein- bzw. Ausspeicherung von Wärme.
Was ist die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung?
Der Netzanschluss von Kraftwerken ist in der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung KraftNAV geregelt. Die Netzanschlusspflicht und das Verfahren zum Netzanschluss von Biogasanlagen wurden im April 2008 in § 33 GasNZV geregelt.
Was ist eine erneuerbare Energie-Anlage?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist daher eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE -Anlagen vorgesehen. Eine Erneuerbare-Energien-Anlage (kurz EE -Anlage) erzeugt Strom aus Energiequellen wie Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Beispiele sind Photovoltaik- oder Windkraftanlagen sowie Wasserkraftwerke.
Wann ist die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich?
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, ist die Anwesenheit des Netzbetreibers in der Regel nicht erforderlich.
Wie geht es weiter mit den Netzanschlussbegehren?
Ab dem 1. Januar 2025 sollen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen. Die Netzbetreiber sind demnach künftig dazu verpflichtet, bei EE -Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen
Wie wird die technische Anbindung an das Energieversorgungsnetz geregelt?
Die rein physikalisch technische Anbindung an das Energieversorgungsnetz wird über das Netzanschlussverhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber geregelt. Aktuelle Einschätzung der Bundesnetzagentur zum Kapazitätsengpass in Oranienburg (pdf / 50 KB) (17. April 2024) Aktuelles: Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Kann der Netzbetreiber die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mitteilen?
Ja. Die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, sofern sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist [§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)].